Nachdem wir seit 27.4. erste Schulungen mit einem behördlich genehmigten Maßnahmen- und Hygienekozept wieder anbieten dürfen, kommen viele Rückfragen zum Thema Nachweis der Kursvoraussetzungen. So wird es aktuell von uns bzw. auch dem FISAT in Wiederholungsunterweisungen gehandhabt.
Nachdem die großen Hilfsorganisationen sämtliche Erste-Hilfe-Kurse abgesagt haben ist diese Zulassungsvoraussetzung bis 30. August 2020 außer Kraft gesetzt.
Da es möglich ist, dass Praxen und Arbeitsmedizinische Dienste auch weiterhin das Patientenaufkommen reduzieren möchten und die Untersuchungen nicht in ausreichendem Maß angeboten werden können, werden wir bis 30. August 2020 als Alternative zu der Tauglichkeitsbescheinigung eine medizinische Selbstauskunft für Teilnehmer an Prüfungen und Wiederholungsunterweisungen akzeptieren. Diese wird zu Beginn der Schulung unterschrieben.
Nachholen muss sein: Verantwortung des Unternehmers bzgl. Untersuchung und Ersthelferkurs:
Die Tatsache, dass der FISAT die Zulassungsvoraussetzungen "betrieblicher Ersthelfer" und "arbeitsmedizinische Tauglichkeitsbescheinigung" bis 30. August 2020 außer Kraft setzt, entbindet Sie als Unternehmen nicht von der Verpflichtung, diesen Anforderungen nachzukommen. Es ist essentiell notwendig, diese beiden Dokumente für alle beschäftigten Höhenarbeiter vorzuhalten, sobald dies wieder möglich ist. Wir gehen davon aus, dass Aufsichtspersonen der Länder und der DGUV sowie Sicherheitsverantwortliche Ihrer Kunden Verständnis haben, wenn Sie die vorübergehende Dokumentationslücke proaktiv und vor Arbeitsaufnahme entsprechend begründen.
Die Fristen für die Teilnahme an Wiederholungsunterweisungen werden für alle Anwender/-innen, deren Qualifikationen bis zum 30.06.2020 ablaufen, pauschal um zwei Monate verlängert. Fälle, in denen die Frist unmittelbar vor Inkrafttreten der Maßnahmen endete, können auf Antrag im Einzelfall geprüft werden.
Der FISAT schreibt dazu, dass durch das fehlende Angebot während der letzten Wochen sowie das zu erwartende Minderangebot in den nächsten ein bis zwei Monaten, Arbeitgeber möglicherweise auf Mitarbeiter/-innen zurückgreifen müssen, deren Ausweise abgelaufen sind. Aus diesem Grund erachtet der FISAT sämtliche Qualifikationen, welche nach dem 1. Januar 2020 abgelaufen sind, als weiterhin und bis 30. Juni 2020 gültig. Sollten Sie als Unternehmen zu dem Entschluss kommen, dass bestimmte Arbeiten unbedingt erledigt werden müssen und Sie dabei auf Mitarbeiter/-innen angewiesen sind, deren FISAT-Qualifikationen nach dem 01.01.2020 abgelaufenen sind, empfiehlt der FISAT dies im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Versehen Sie den Vermerk mit dem Einsatzdatum und lassen Sie diesen von den betreffenden Personen gegenzeichnen.