Mit Wirkung zum 01.05.2022 wird der Punkt 7.4.2 der FIST-Prüfungsordnung „Anerkannte Alternativen zur betrieblichen Erste Hilfe“ wie folgt erweitert:
„Als höher- oder gleichwertige medizinische Qualifikationen werden neben Berufen aus dem Gesundheitsdienst auch Sanitätsausbildungen der Bundeswehr oder von Hilfsorganisationen anerkannt, sofern die Ausbildung einen zeitlichen Umfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten hat. Ein Nachweis über die jährliche Fortbildung oder eine Bestätigung über die ehrenamtliche bzw. vergütete Tätigkeit ist vorzulegen. Der zeitliche Umfang für die Fortbildung muss mindestens 10 Unterrichtseinheiten pro Jahr, für die aktive Tätigkeit mindestens 10 Stunden pro Jahr betragen. Erste-Hilfe-Kurse nach den Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (9 Unterrichtseinheiten) sowie Enhanced First Aid bzw. First Aid Refresher nach den Standards der Global Wind Organisation (GWO) werden anerkannt, sofern die Ausbildung nicht länger als 24 Monate zurückliegt.“
Aufgrund der häufig exponierten Arbeitsplätze und der geringen Teamstärke ist es unumgänglich, dass jede/r Höhenarbeiter*in mit Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut ist. Es ist unser Anspruch diese Forderung, welche sowohl durch den Gesetzgeber (vgl. TRBS 2121-3, Punkt 4.3.1, Abs. 2), als auch die DGUV (DGUV Information 212-001, Punkt 6.3) aufgestellt wird, bei der Zulassung zu Prüfungen und Wiederholungsunterweisungen weiterhin zu berücksichtigen. Da Inhalte und Lehrmeinung in der Erste-Hilfe-Ausbildung europaweit weitgehend harmonisiert sind und es sich bei der Unterscheidung zwischen Kursen nach Fahrerlaubnisverordnung und betrieblichen Ersthelfern primär um eine Formalie bei der Anerkennung der Ausbildungsstätte handelt, können die Kurse inhaltlich als gleichwertig betrachtet werden. Die Erste-Hilfe-Grundausbildung nach Standards der GWO umfasst zwei Tage und ist damit umfangreicher als ein Kurs für betriebliche Ersthelfer. Die GWO führt Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch, sodass gewährleistet ist, dass die Ausbildungsstätten die Kurse entsprechend der internen Vorgaben durchführen. Wir möchten darauf hinweisen, dass laut DGUV Vorschrift 1 (§ 26, Abs. 2) nur Personen als Ersthelfer eingesetzt werden dürfen, die „bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche / rettungsdienstliche Ausbildung verfügen. [...]“. Da sich diese Forderung auf den in § 26, Abs. 1 genannten Schlüssel Ersthelfer pro anwesende Versicherte bezieht, kann bei der Bestellung von Ersthelfenden für den gesamten Betrieb nicht davon abgewichen werden. Dagegen lassen sowohl die TRBS 2121-3 als auch die DGUV Information 212-001 Ausnahmen zu, wenn die Alternativlösung des Arbeitgebers mindestens genauso sicher ist, wie die in der jeweiligen Schrift genannte Lösung. Die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfenden in einer hierfür durch die DGUV ermächtigten Ausbildungsstätte ist und bleibt die bevorzugte Lösung mit der größtmöglichen Rechtssicherheit.