Zum 21.04.2018 löst die Verordnung (EU) 2016/425 für persönliche Schutzausrüstung (PSA) die Richtlinie 89/686/EWG ab. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einhaltung der EU-Verordnung verpflichtend für alle betroffenen Wirtschaftsakteure.
Zum 21.04.2018 löst die Verordnung (EU) 2016/425 für persönliche Schutzausrüstung (PSA) die Richtlinie 89/686/EWG ab. Ab diesem Zeitpunkt ist die Einhaltung der EU-Verordnung verpflichtend für alle betroffenen Wirtschaftsakteure. Zusätzlich zu den Herstellern und deren bevollmächtigten Vertretern werden von nun an auch Einführer und Händler in die Pflicht genommen: Auch sie müssen sich aktiv an der Harmonisierung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen für persönliche Schutzausrüstungen beteiligen. So müssen Händler zukünftig vor dem Verkauf eines Artikels sicherstellen, dass dieser eine CE-Zertifizierung sowie eine Bedienungsanleitung enthält, die für jeden Endnutzer lesbar und verständlich ist. Darüber hinaus sind Händler verpflichtet, auf berechtigte Nachfrage von Marktüberwachungsbehörden, eine Rückverfolgbarkeit jeder PSA für jeweils 10 Jahre ab Bezug und Verkauf zu gewährleisten.
Das Berufskletterzentrum rät seinen Kunden mit Blick auf eine artikelbezogene Gebrauchs- und Prüfhistorie schon immer dazu, nur PSA gegen Absturz anzuschaffen, die über eine vom Hersteller einmalig vergebene Seriennummer verfügt. Mehrfach vergebene Typen- und Chargennummern, wie auch erfahrungsgemäß nur schwer dauerhaft anzubringende eigene Markierungen, lassen in der Regel keine verlässliche Identifizierung zu. Nur eine Seriennummer gewährleistet eine eindeutige Nachvollziehbarkeit über die gesamte Lieferkette und Produktlebensdauer hinweg. Nur so ist eine zweifelsfreie Identifizierung prüfpflichtiger Arbeitsmittel, deren Inventarisierung in einem Arbeitsmittelmanagementsystem und ihre eindeutige Zuordnung zu einzelnen Anwendern möglich.
Immer wieder kommt es vor, dass Hersteller trotz strenger Qualitätskontrollen im Herstellungsprozess nachträglich eine Sicherheitswarnung für bereits im Handel befindliche Produkte aussprechen müssen. Entweder erfolgt ein Rückruf oder Anwender werden aufgefordert, ihre Artikel vor weiterer Benutzung selbst auf einen bestimmten Fehler hin zu überprüfen. Aber wie wird verhindert, dass fehlerhafte Produkte weiterverwendet werden? Wie erfahren Betreiber und Anwender überhaupt von dem Sicherheitsrisiko? “Mundpropaganda” ist hier keine Option.
Wir sind uns unserer Verantwortung innerhalb der Lieferkette bewusst und haben bereits 2015 begonnen, den Verkaufsprozess schrittweise durch den Einsatz unserer Verwaltungssoftware dokumentieren. Dadurch sind wir in der Lage, Kunden, die einen von einer Sicherheitswarnung betroffenen Artikel bei uns bezogen haben, in kürzester Zeit zu ermitteln und über die Sicherheitslücke zu informieren.