Die folgenden mit der FISAT Ausbilderinfo 02_2014 veröffentlichten Informationen führen zu Änderungen in der Art und Weise, wie genau ein Nachweis der körperlichen Eignung für unsere Ausbildungen im Fachbereich Höhenarbeit zu erfolgen hat. Wir haben unsere Kursbeschreibungen entsprechend aktualisiert, die Änderungen gelten ab sofort für alle Schulungen mit praktischen Inhalten in den Bereichen Seilzugangs- und Positionierungstechnik ("Industrieklettern") sowie Anwendung von PSA gegen Absturz.
Die letzte Änderung der ArbMedVV im Oktober 2013 hat in Zusammenhang mit Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen zu Verwirrungen geführt. Obwohl schon seit je her zwischen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Tauglichkeitsuntersuchungen unterschieden werden musste, hat sich in der betrieblichen Praxis über die Jahre ein falsches Verständnis etabliert. In der Regel wurden die beiden Begriffe synonym verwendet. In den überarbeiteten Verordnungstext wurde unter §2 (5) folgender Vermerk aufgenommen: "Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen." Damit wird eindeutig zwischen der in der ArbMedVV geregelten arbeitsmedizinischen Vorsorge und eventuell notwendigen Tauglichkeitsuntersuchungen unterschieden, welche im Bedarfsfall auf Rechtsgrundlagen außerhalb des Arbeitsschutzes gestützt werden müssen.
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit 2121 Teil 3, die den Stand der Technik und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder geben fordern unter 4.3.1 Allgemeines Benutzer, "die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind. Körperlich geeignet sind z.B. Beschäftigte, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken für Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen." Bisher wurde diese Eignung mit einer Untersuchung nach BGG 904 / Untersuchungsgrundsatz G41 und BGI/GUV-I 504-41 nachgewiesen. Da beide Schriften im Titel den Begriff "arbeitsmedizinische Vorsorge" verwenden ist die "G41" in Zusammenhang mit einer Eignungsuntersuchung genau genommen nicht anwendbar. Allerdings eignen sich die festgelegten Inhalte nach wie vor zum Erkennen von Gleichgewichts- und Herzkreislaufproblemen, die bei Arbeiten in großen Höhen und im Falle des bewegungslosen Hängens im Gurt zu erheblichen Unfall- bzw. Gesundheitsgefahren führen können.
Als Interessensvertretung für Anwender, Unternehmer und Ausbildungsbetriebe werden wir (Anm.d.Red.: der Fachverband FISAT) aus Gründen der Rechtssicherheit selbstverständlich auch weiterhin den Nachweis der körperlichen Eignung als Zulassungsvoraussetzung für Prüfungen und Wiederholungsunterweisungen verlangen. Der Nachweis muss von einem Facharzt für Arbeitsmedizin ausgestellt werden und den Anlass der Untersuchung "Tätigkeiten mit Absturzgefahr", das Datum der Untersuchung sowie die Beurteilung der Eignung enthalten. Der Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz G41 ist ab sofort nicht mehr notwendig. Da eine Tauglichkeitsbescheinigung in der Regel kein Datum für eine Folgeuntersuchung ausweist, diese ist anlassbezogen durchzuführen, hat das Referat Sicherheit und Ausbildung des FISAT e.V. folgende Fristen in Anlehnung an den Untersuchungsgrundsatz G41 festgelegt: bis zum 49. Lebensjahr nach 36 Monaten, ab dem 50. Lebensjahr nach 18 Monaten.
Die Ausnahmeregelung für Kursteilnehmer mit festem Wohnsitz im Ausland welche in der Ausbilderinfo 012014 veröffentlicht wurde bleibt von dieser Neuregelung unberührt. (Quelle: FISAT Ausbilderinfo 022014, August 2014)