Für die meisten unserer Kurse gelten die bestimmte Kursvoraussetzungen. Bitte beachten Sie dazu die Informationen in der jeweiligen Kursbeschreibung.
Tauglichkeitsuntersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr:
Zum Nachweis der körperlichen Tauglichkeit muss der Beleg einer arbeitsmedizinischen Eignungsuntersuchung für "Arbeiten mit Absturzgefahr / Höhenarbeit" vorgelegt werden, welche
ist. Mit dieser Untersuchung sollen z.B. Gleichgewichts- und Herzkreislaufprobleme ausgeschlossen werden, die bei Arbeiten in großen Höhen und im Falle des bewegungslosen Hängens im Gurt zu erheblichen Unfall- bzw. Gesundheitsgefahren führen könnten. Wir empfehlen Ihnen eine Untersuchung entsprechend der für die ehemals gültige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung "G41" festgelegten Inhalte durchführen zu lassen. Teilnehmer ohne gültigen Tauglichkeitsnachweis können nicht am Praxistraining bzw. der Prüfung teilnehmen. Bitte beachten Sie, dass normale Hausärzte diese Untersuchung in der Regel nicht durchführen dürfen. Für diese Untersuchungen gibt es speziell zugelassene Ärzte! Sie müssen sich an einen Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin wenden. Sie auch Arbeitsmedizinische Untersuchungen für Arbeiten mit Absturzgefahr
Vereinbaren rechtzeitig vor Kursbeginn einen Termin!
Erste-Hilfe-Lehrgang:
Aufgrund der häufig exponierten Arbeitsplätze und der geringen Teamstärke ist es unumgänglich, dass Höhenarbeiter mit Erste-Hilfe-Maßnahmen vertraut sind. Deshalb wird für die meisten unserer Kurse mit praktischen Trainingsinhalten die Teilnahme an einem anerkannten Erste-Hilfe-Lehrgang gefordert.
Die Ersthelferausbildung erfüllt unsere Zugangskriterien, wenn sie einen Umfang von mindestens 9 Unterrichtseinheiten (UE) hatte und nicht älter als 24 Monate ist. Zusätzlich empfehlen wir, den Kurs immer bei einer durch die DGUV ermächtigten Ausbildungsstätte zu belegen. Dies ist für die Kursteilnahme zwar keine zwingende Bedingung, bietet aber die größtmögliche Rechtssicherheit. Zudem dürfen laut DGUV Vorschrift 1 (§ 26, Abs. 2) nur Personen als Ersthelfer eingesetzt werden, die „bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche / rettungsdienstliche Ausbildung verfügen. [...]“.
Als höher- oder gleichwertige medizinische Qualifikationen werden neben Berufen aus dem Gesundheitsdienst auch Sanitätsausbildungen der Bundeswehr oder von Hilfsorganisationen anerkannt, sofern die Ausbildung einen zeitlichen Umfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten hat. Ein Nachweis über die jährliche Fortbildung oder eine Bestätigung über die ehrenamtliche bzw. vergütete Tätigkeit ist vorzulegen. Der zeitliche Umfang für die Fortbildung muss mindestens 10 Unterrichtseinheiten pro Jahr, für die aktive Tätigkeit mindestens 10 Stunden pro Jahr betragen.